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   OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss 74/08, 1 Ws 203/08   

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https://dejure.org/2009,28281
OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ss 74/08, 1 Ws 203/08 (https://dejure.org/2009,28281)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2009 - 1 Ss 74/08, 1 Ws 203/08 (https://dejure.org/2009,28281)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2009 - 1 Ss 74/08, 1 Ws 203/08 (https://dejure.org/2009,28281)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbot der reformatio in peius bei gegenläufigen Berufungen und Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft; Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 331 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1a
    Verbot der reformatio in peius bei gegenläufigen Berufungen und Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft; Strafzumessung durch das Revisionsgericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 11.09.2003 - 1St RR 108/03
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ws 203/08
    Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1a StPO die entgegen § 331 Abs. 1 StPO durch das Berufungsgericht erhöhte Einzelstrafe auf das ursprünglich vom Erstgericht festgesetzte Maß zurückführen (so auch BayObLG NStZ-RR 2004, 22, 23).

    Jedoch kommt es darauf nicht ein, da das Verschlechterungsverbot nicht nur für die vom Erstrichter verhängte Gesamtstrafe, sondern auch für jede der zu Grunde liegenden Einzelstrafen gilt (BayObLG NStZ-RR 2004, S. 22 f.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 331 Rdnr. 18), mithin hätte das Landgericht höchstens auf die vom Amtsgericht verhängte Einzelstrafe von 10 Monaten erkennen können.

    Der Senat kann die entgegen § 331 Abs. 1 StPO durch das Berufungsgericht erhöhte Einzelstrafe auf das ursprünglich vom Erstgericht festgesetzte Maß zurückführen (so auch BayObLG NStZ-RR 2004, 22, 23), zumal sich hier die Strafzumessungsfaktoren nicht geändert haben (vgl. Meyer-Goßner aaO., § 267 Rdnr. 18; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 46 Rdnr. 53 b) und aufgrund der ausführlichen und zutreffenden Strafzumessungserwägungen des Berufungsgerichts eine geringere Freiheitsstrafe als die gegen den Angeklagten ... erstinstanzlich verhängten 10 Monate ausgeschlossen erscheint.

  • BayObLG, 01.02.2001 - 5St RR 421/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2009 - 1 Ws 203/08
    Es liegt so, als ob der Angeklagte von vornherein allein Berufung eingelegt hätte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 1.2.2001, 5 St RR 421/00, in: Juris; OLG Celle NrdRpfl. 1977, S. 252; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl. 2003, § 331 Rdnr. 26; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, § 331 Rdnr. 9; AK-Dölling, StPO 1996, § 331 Rdnr. 15; ähnlich BayObLG, Beschluss vom 20.01.2000, 5 St RR 295/00, in: Juris; OLG Hamburg VRS 44, S. 188).
  • OLG Bamberg, 16.10.2014 - 3 OLG 7 Ss 132/14

    Strafverfahren: Verschlechterungsverbot bei einer Berufung des Angeklagten und

    § 331 Abs. 1 StPO gebietet es in diesem Fall, den Angeklagten so zu stellen, als ob er von vornherein allein Berufung eingelegt hätte (u.a. Anschluss an BGH NStZ-RR 2000, 39; BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - 5St RR 421/00 [bei juris] und NStZ-RR 2004, 22 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Ss 74/08 [bei juris]).

    3 a) Nachdem das Amtsgericht insoweit jeweils Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von (nur) neun Monaten festgesetzt hat, hat das Landgericht unbeschadet der Beibehaltung der vom Amtsgericht festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten damit gegen das mit der gleichzeitigen Verwerfung der neben dem Angeklagten auch von der Staatsanwaltschaft (zu Ungunsten des Angeklagten) eingelegten und ebenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ' wiederauflebende' Verschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO verstoßen (BGH NStZ-RR 2000, 39; BayObLG, Beschluss vom 01.02.2001 - 5St RR 421/00 [bei juris] und NStZ-RR 2004, 22; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2009 - 1 Ss 74/08 [bei juris] sowie LR/Gössel StPO 26. Aufl. § 331 Rn. 26 und KK/Paul stopp 7. Aufl. § 331 Rn. 2, jeweils m.w.N.).

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